Eisenmann ATLAS

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Eisenmann bietet maßgeschneiderte Lösungen für die Lackiererei und sichert mit zuverlässigem Service den Werterhalt Ihrer Lackieranlage. Alle Konzepte und Lösungen von Eisenmann folgen dem fest verankerten Nachhaltigkeitskonzept ATLAS. Mit unserer Leitidee „Advanced Technology for Low-emission Applications and Sustainability“ gelingt es uns, die Energie- und Ressourcenbilanz unserer Technologien kontinuierlich zu optimieren. MEHR ERFAHREN…

 

NMP in ­Hydrolacken?

Die 9. Änderung (9. ATP*) zur Verordnung für die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP-Verordnung**) vom Juli 2016, hat möglicherweise Auswirkungen auf Lackierbetriebe, die Hydrolacke mit N-Methylpyrrolidon (NMP) als Co-Lösemittel verarbeiten.

Dr. Joachim Petzoldt -

Vor allem ältere, wässrige Kunststofflacke enthalten häufig etwa 4% NMP, um für gute Haftung und schönen Verlauf auf dem Substrat zu sorgen. Mit Wegfall der entsprechenden stoffspezifischen Konzentrationsgrenze für NMP müssen solche Lacke spätestens ab dem 1. März 2018 als reproduktionstoxisch gekennzeichnet werden (ab 0,3% NMP mit H360D – “Kann das Kind im Mutterleib schädigen”). Wer solche Lacke verarbeitet, sollte umgehend prüfen, ob sein Betrieb vorbereitet ist, solche Lacke weiter zu verarbeiten. Ein Blick ins Sicherheitsdatenblatt, in dem NMP auch heute schon genannt sein muss, gibt Aufschluss. Es ist mindestens zu prüfen, ob für die Anlage eine entsprechende Konzession vorliegt, Mitarbeiter sind zu schützen und zu schulen und die Abfallbehandlung ist zu prüfen. Vor allem aber verlangt die Gefahrstoffverordnung die Prüfung, ob der Gefahrstoff NMP zu ersetzen ist. Viele Lackhersteller bieten hier schon seit längerem Alternativen ohne NMP an, z.B. auf Basis neuerer Polyurethanrohstoffe von Covestro.

Covestro Deutschland AG, Leverkusen, Dr. Joachim Petzoldt, Tel. +49 214 6009-2702, joachim.petzoldt@covestro.com, www.covestro.com

* “ATP” – Adaption to technical progress – Anpassung an den technischen Fortschritt

** Seit 1. Juni 2015 gilt die Verordnung über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung (CLP-Verordnung) als einzige Rechtsvorschrift für die Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen. Nach der CLP-Verordnung sind Unternehmen gehalten, ihre gefährlichen Chemikalien vor dem Inverkehrbringen in geeigneter Weise einzustufen, zu kennzeichnen und zu verpacken.

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