VOC-Richtlinie: Zwischen Handlungsbedarf, Reduzierungsplan und aktiven Maßnahmen
VOC sind organische Verbindungen, die bei 293,15 K einen Dampfdruck von 10 Pa haben oder unter den jeweiligen Verwendungsbedingungen flüchtig sind. „Die Regelung betrifft alle VOC, die zum Lösen, Reinigen, Dispergieren, zur Einstellung der Viskosität oder Oberflächenspannung oder als Weichmacher/Konservierungsmittel eingesetzt werden, ohne sich chemisch zu verändern“, weiß Renate Hübner von der Braunschweiger Umwelt-Biotechnologie GmbH (BUB). Die öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige(Geruchsemissionen/-immissionen, biologische Abgasreinigung) erklärt im Folgenden die für Lackierbetriebe relevanten Anhänge der Verordnung und wie sie u.a. im Falle von Geruchsemissionen anzuwenden sind.
Anhang I, Liste der betroffenen Anlagen:
Die jeweils betroffenen Anlagen sind im Anhang I der Richtlinie benannt. Bei den Lackieranlagen handelt es sich dabei insbesondere um die unter Nr. 4, 5, 8, 9 und 10 genannten Anlagen zur Lackierung und Beschichtung von Metall, Holz, Folien und Papier.
Anhang II, Liste der Tätigkeiten:
Zunächst ist anhand des Anhangs II zu prüfen, welche Tätigkeiten in der jeweiligen Lackieranlage ausgeführt werden. Sind es wirklich Lack-Anwendungen oder etwa auch eine Oberflächenreinigung? Der jeweilige Lösemittelverbrauch ist dann einzeln zu ermitteln. „Für jeden Verbrauch werden Schwellenwerte genannt, ab denen der Betreiber der Anlage aktiv werden muss. In der Regel besteht schon bei einem Lösemittelverbrauch von 5 t/a Handlungsbedarf, wobei sich die Art, der Umfang und auch die zur Umsetzung genannten Fristen je nach Lösemittelverbrauch (LM-Verbrauch) stark unterscheiden“, erklärt Hübner.
Einhaltung Zielemission oder Abluftbehandlung?
Anhang V, Lösemittelbilanz:
Seit 2007 ist eine Lösemittelbilanz gemäß Anhang V der VOC-Richtlinie zu erstellen, die die einzelnen Stoffströme, bezogen auf zwölf Monate, auflistet. Sehr vereinfacht ermittelt sich der Verbrauch anhand der verarbeiteten Mengen an Lacken, Beizen, Verdünnern etc., multipliziert mit den jeweiligen Prozentanteilen der VOC. Von der durch Addition ermittelten Menge können die nicht im Betrieb freigesetzten bzw. wiederverwendeten Mengen abgezogen werden.
Anhang IV, Reduzierungsplan:
Ab dem 1. Januar 2013 ist ein Reduzierungsplan gemäß dem Anhang IV der VOC-Richtlinie einzuhalten. Dabei wird anhand der Gesamtmenge des verbrauchten Feststoffes, einem für die jeweilige Anlage und Tätigkeit genannten Multiplikationsfaktor und einem entsprechenden Minderungsfaktor die so genannte „Zielemission“ ermittelt. „Der Reduzierungsplan gilt als erfüllt, wenn die tatsächliche Gesamtemission der Anlage kleiner als diese Zielemission ist“, fasst die Sachverständige zusammen.
Anhang III, Spezielle Anforderungen:
Im Anhang III werden die für die jeweilige Anlagenart und den entsprechenden Schwellenwert geforderten Emissions-Grenzwerte genannt. Diese gelten für die gefassten, behandelten Abgasteilströme; dabei sind je nach Art der Abgasreinigung üblicherweise 50 mg Kohlenstoff/m3 Abluft zulässig. Bei Einsatz einer Thermischen Nachverbrennung reduziert sich dieser Grenzwert auf 20 mg C/m3, da dieses dem Stand der Technik des Verfahrens entspricht. „Alle sonstigen Quellen, d. h. nicht nur Fenster und Türen, sondern auch gefasste, nicht behandelte Teilströme, gelten als diffuse Quellen und dürfen zusammen maximal 25 % der eingesetzten Lösemittel enthalten“, so Hübner.
TA Luft und / oder VOC-Richtlinie?
Ab einem Lösemittelverbrauch von 15 t/a müssen sich die Betreiber von Lackieranlagen entscheiden, ob sie die Zielemissionen des Reduzierungsplans oder die Emissions-Grenzwerte im Abgas gemäß Anhang III einhalten wollen. Dabei zeigt die Praxis, dass die Anforderungen gemäß Reduzierungsplan nur durch wesentliche Änderungen in den Lösemittelanteilen der eingesetzten Lacke, Beizen etc. sowie durch emissionsmindernde Techniken erreicht werden können. Entsprechende Maßnahmen schließen jedoch nicht den Einsatz einer Abluftreinigung aus; in vielen Fällen führt eine Kombination optimal zum Ziel. Häufig wird gefragt, was denn nun einzuhalten sei: TA Luft oder VOC-Richtlinie? Generell gilt, dass beide für die jeweils davon betroffenen Anlagen gelten. Der wesentliche Unterschied liegt heute in der Genehmigungsbedürftigkeit und dem Nachweis der Einhaltung von Begrenzungen. Dabei ist zu beachten:
- Bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen erfolgt der Nachweis gemäß den Vorgaben im Anhang VI der VOC-Richtlinie
- Bei genehmigungsbedürftigen Anlagen liegen vergleichbare Gesamt-Kohlenstoff-Begrenzungen in der TA Luft 2002 und der VOC-Richtlinie vor. Der Nachweis erfolgt hier gemäß der Vorgaben der TA Luft 2002
Braunschweiger Umwelt-Biotechnologie GmbH (BUB), Braunschweig, Renate Hübner, Tel. +49 531 22096-0, kontakt@bub-umwelt.de, www.bub-umwelt.de
Hersteller zu diesem Thema
Dann brauchen Sie mehr als aktuelle Internet-News - Sie brauchen die Fachzeitung BESSER LACKIEREN! Exklusive Interviews, Analysen und Berichte. Praxisbezogener Fachjournalismus. Umfassende Informationen. Digital oder gedruckt - So, wie Sie es brauchen.