Luftreinhaltung
Sie legt für über 50.000 Anlagen in Deutschland bundeseinheitliche, verbindliche Anforderungen nach dem Stand der Technik für genehmigungsbedürftige Anlagen fest und führt somit zu einer Gleichbehandlung vergleichbarer Anlagen. Die geltende Fassung stammt aus dem Jahr 2002. Seither hat sich der Stand der Technik in vielen Bereichen weiterentwickelt. Um dem Anspruch an eine konsistente, vollzugsvereinfachende und -vereinheitlichende sowie rechtssichere Verwaltungsvorschrift weiterhin gerecht zu werden, ist eine Anpassung der TA Luft erforderlich. Die TA Luft wird auch zukünftig die grundlegenden Schutzziele hinsichtlich schädlicher Umwelteinwirkungen (z.B. durch Immissionsgrenzwerte) sowie durch Festlegung verbindlicher Vorsorgemaßnahmen (z.B. durch Schornsteinhöhenberechnung) berücksichtigen.
Änderungen im Überblick
- In der TA Luft werden Regelungen aus dem EU-Recht in nationales Recht umgesetzt. Dies betrifft zahlreiche Vorsorgeanforderungen, die in Durchführungsbeschlüssen der Europäischen Kommission zu Schlussfolgerungen über die Besten Verfügbaren Techniken (BVT-Schlussfolgerungen) auf der Grundlage der Industrie-Emissionsrichtlinie (Richtlinie 2010/75/EU) enthalten sind.
- Für alle Anlagen wird der Stand der Technik vor allem im Hinblick auf besonders relevante Luftschadstoffe wie Stickstoffoxide oder Feinstaub überprüft.
- Von besonderer Bedeutung für die menschliche Gesundheit sind die Emissionen besonders gesundheitsschädlicher Stoffe, zu denen in erster Linie solche zählen, die als karzinogen, keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch (CRM) eingestuft werden oder bei denen der Verdacht auf eine entsprechende Wirkung besteht. Auch hierzu werden die Anforderungen in der TA Luft angepasst.
- Neu in die TA Luft aufgenommen werden sollen darüber hinaus Anforderungen an die Geruchsimmissionen sowie verfahrenslenkende Anforderungen zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume und der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie), zur Berücksichtigung der Stickstoffdepositionen und zur Berücksichtigung von Bioaerosolimmissionen.
Relevante Themenfelder
Des Weiteren sind folgende, für den Bereich Lackiertechnik relevanten Themenfelder zu nennen (unter Vorbehalt):
- Der Grenzwert für partikuläre Emissionen (3 mg/m³) bildet mit den Anforderungen für wiederkehrende Messungen für viele Industriebetriebe einen bindenden Maximalwert, der auch in der Neufassung Bestand hat.
- Als relevante Bemessungsgrundlage für Schornsteinhöhen wird auch zukünftig die Prämisse angesetzt, dass für entsprechende Quelleigenschaften die bodennahe Konzentration bestimmter Stoffe (S-Wert) nicht überschritten werden darf. Hierzu galt bisher ein anwendungsorientiertes Nomogramm als vereinfachtes Modell, das in seiner simplifizierten Näherung nicht mehr dem aktuellen Stand der Technik entspricht. Auch die überschlägige Faustregel: „10 m über Grund und 3 m über First“ wird nach der Novellierung keine pauschale Anwendung mehr finden dürfen. Zukünftig wird auf die überarbeitete Richtlinie VDI 3781 Blatt 4 (2017) in der neuen TA Luft Bezug genommen. Diese gilt somit als Verfahren auch für die Schornsteinhöhenberechnung genehmigungsbedürftiger Anlagen nach der TA Luft in der Praxis. (siehe Grafik)
Mit einer finalen Fertigstellung der Novelle der TA Luft wird aus Sicht der Umweltbehörden nicht vor Ende 2019 gerechnet. Wenngleich erst danach eine Überarbeitung der 31. BImSchV erfolgt, sei bereits heute auf die zu erwartenden Änderungen hingewiesen. Bei konkreten Fragestellungen im Zuge der Auslegung von Neuanlagen unterstützt das Fraunhofer IPA bereits seit Jahrzehnten die Industrie.
Zum Netzwerken:
Fraunhofer-Institut für Produktionstechnik und Automatisierung IPA, Stuttgart,
Dr. Michael Hilt, Tel. +49 711 970-3820,michael.hilt@ipa.fraunhofer.de,
Dirk Michels, Tel. +49 711 970-3733, dirk.michels@ipa.fraunhofer.de,
www.ipa.fraunhofer.de/beschichtung
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