Ex-Schutz im Lacklager
Die Anforderungen an die Lagerung orientieren sich daran, welche Gefahreneinstufung die gelagerten Stoffe tragen. Mit dem aktuell gültigen GHS/CLP-Kennzeichnungssystem genügt ein Blick auf die Piktogramme nicht länger. Vielmehr ist es nötig die relevanten Daten, wie etwa den Siede- und Flammpunkt sowie den Dampfdruck aus dem Sicherheitsdatenblatt zu entnehmen. Ein aktuelles Gefahrstoffkataster ist damit praktisch zwingend nötig.
Die zentrale Vorschrift zur Lagerung von Gefahrstoffen in Gebinden ist die Technische Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 510 „Lagern von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern“. Hierin sind neben allgemeingültigen und mengenabhängigen Vorschriften speziell die Regularien für entzündbare Stoffe gebündelt. Entsprechend der TRGS 510 muss der Betreiber auch das Explosionsschutzdokument auf Basis des §6 der Gefahrstoffverordnung anlegen.
Lesen Sie hierzu mehr in BESSER LACKIEREN 5/2021.
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