Gesundheitsschutz beim Lackieren einhalten
Die Gefahren, die beim Verarbeiten von Lacken mit Farbpartikeln, Isocyanaten und organischen Lösemitteln ausgehen, werden auch heute oft noch weitgehend unterschätzt bzw. sind gar nicht bekannt. Dies liegt offenbar daran, dass sich die Gesundheitsschäden in aller Regel erst nach 10 bis 15 Jahren bemerkbar machen; für Gegenmaßnahmen ist es dann jedoch zu spät – die Schäden sind irreparabel, unabhängig davon, ob lösemittelhaltige oder sogenannte Wasserlacke eingesetzt werden.Die Atemschutzgeräte werden oft nicht regelmäßig oder nicht in geeigneter Form getragen. Zudem werden bei der Nutzung dieser Geräte hygienische Grundsätze missachtet und sie werden unsachgemäß gewartet. Die von den Anwendern angeführten Gründe sind vielschichtig und reichen von der Verleugnung einer Gefährdung bis hin zur Aussage, die Arbeitsbehinderung durch den Atemschutz wäre erheblich und damit nicht akzeptabel.
Organe, die betroffen sind
Nahezu alle Bereiche des menschlichen Körpers werden durch die bei der Verarbeitung von Farben und Lacken entstehenden Stäube und Dämpfe in Mitleidenschaft gezogen. Die Bereiche des menschlichen Körpers mit hohem Nervengewebeanteil wie das Gehirn, Knochenmark, Samen- bzw. Eizellen und Fötus sind in Bezug auf eine nachhaltige Schädigung besonders gefährdet. Besonders beim Spritzlackieren entstehen feinste Aerosole, die in die engsten Verästelungen der Lunge eingeatmet werden und von dort direkt in den Blutkreislauf gelangen. Dem Schutz der Lunge kommt eine entscheidende Bedeutung zu, da die Oberfläche der Lungenbläschen beim Einatmen ca. 100 m2 einnimmt und der Luftaustausch dort sehr intensiv erfolgt. Auch über die menschliche Haut werden z.B. Lösemittel sehr schnell aufgenommen und gelangen in den Blutkreislauf. Besonders bei Wasserlacken erfolgt eine rasche Aufnahme der Schadstoffe über die Augen, wenn diese ungeschützt dem Farb- oder Lacknebel ausgesetzt werden.
Wovor Arbeitnehmer zu schützen sind
Die wichtigsten Verordnungen:
- GefStoffV (Gefahrstoffverordnung), Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen, Stand 2010
- BGR 190 (früher ZH 1/701), Benutzung von Atemschutzgeräten, Stand April 2004
- BGR 231, Schutzmaßnahmenkonzept für Lackierarbeiten, Stand Januar 2006
- BGR 500, Betreiben von Arbeitsmitteln, Aktualisierte Fassung April 2008
Farb- und Lacknebel entstehen in hohen Konzentrationen vor allem beim Spritzlackieren. Aber nicht nur beim Lackieren selbst, sondern auch beim Mischen von Farben und Lacken oder dem Schleifen der Oberflächenschichten entstehen gesundheitliche Belastungen. Ausreichender Gesundheitsschutz (Augen-, Atem- und Hautschutz) ist deshalb nicht nur in der Lackierkabine erforderlich. Da neben Lunge und Augen auch Haut und Haare geschützt werden sollten, ist ein geeigneter Lackieranzug und Lackiererkopfschutz zu tragen. Der Anzug muss alle behördlichen Anforderungen wie antistatische Eigenschaften, selbstverlöschend u.ä. erfüllen.
Gesetzliche und behördliche Vorschriften
Der Unternehmer muss nach §19 (2) Abs. 2 und §7 GefStoffV eine Risikoanalyse an den Arbeitsplätzen durchführen, ein geeignetes Schutzmaßnahmenkonzept schriftlich festlegen und den Arbeitnehmern bekannt machen. Zur Abwehr von späteren Ansprüchen der Arbeitnehmer muss er sich diese Bekanntmachung schriftlich bestätigen lassen. Die Unterweisung und Bestätigung ist jährlich zu wiederholen. Wenn sich die Bedingungen am Arbeitsplatz verändern, ist diese Gefährdungsanalyse zu überarbeiten, ausreichende Schutzmaßnahmen festzulegen und diese dokumentiert umzusetzen. Zudem muss der Unternehmer die Wirksamkeit der getroffenen Schutzmaßnahmen
Die Quellen gesundheitlicher Belastungen beim Verarbeiten von Farben und Lacken sind vielfältig. Quelle (Grafik, Tabelle): SATA
überwachen. Hilfreich ist es in diesem Zusammenhang eine Betriebsanweisung für die Arbeitsstätte zu erstellen, in der das Schutzmaßnahmenkonzept festgeschrieben ist und diese ergänzend zur persönlichen Belehrung auch im Bereich des Arbeitsplatzes für alle sichtbar auszuhängen. Nach §7 und anderen der GefStoffV muss der Arbeitgeber die vorgesehenen Schutzausrüstungen zur Verfügung stellen und der Arbeitnehmer muss diese tragen. Der Unternehmer muss dafür Sorge tragen, dass die Schutzausrüstungen an einem sicheren Ort sachgerecht aufbewahrt, die Schutzeinrichtungen vor Gebrauch geprüft und gereinigt sowie nur in gebrauchsfertigem Zustand eingesetzt werden. Er muss damit auch für den rechtzeitigen Filterwechsel, Wechsel von Hygieneeinsätzen etc. sorgen, d. h. er muss die benötigten Ersatzteile rechtzeitig und in ausreichender Zahl zur Verfügung stellen. Kommt der Arbeitgeber seinen Unternehmerpflichten aus der Gefahrstoffverordnung und den BGR-Regeln nicht nach, oder ist es ihm nicht möglich, einen lückenlosen Beweis darüber zu führen, so kann er im Entschädigungsfall auch viele Jahre später in Regress genommen werden. Wenn der Arbeitnehmer trotz mehrfacher Ermahnung seinen Pflichten, z.B. Tragen der Atemschutzhaube, nicht nachkommt, kann dies u.a. zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen bis hin zur Kündigung führen. Für alle Arbeitsplätze, an denen Spritzlackierarbeiten durchgeführt werden, gilt BGR 231 “Schutzmaßnahmenkonzept für Spritzlackierarbeiten”. Sie sorgt für mehr Klarheit, da die bisherigen Vorschriften keine eindeutige Regelung enthielten und bietet dem Arbeitgeber jetzt eine praxisnahe Hilfestellung bei der Umsetzung der gesetzlichen Arbeitsschutzvorschriften, insbesondere der neuen GefStoffV. Untersuchungen bestätigten, dass der Lackierer bei Überkopfarbeiten oder ständig wechselnden Bewegungen der Lackierpistole erheblichen Belastungen ausgesetzt ist.
Persönliche Schutzausrüstung
Deshalb sollten besonders in der Lackierkabine Atemschutzgeräte mit Frischluftzufuhr, sogenannte Haubengeräte, z.B. “SATA vision 2000”, eingesetzt werden. Diese Geräte können infolge ihres geringen Gewichts und des nicht vorhandenen Ein- und Ausatemwiderstands ohne Tragzeitbegrenzungen eingesetzt werden. Zusätzlich bieten diese Geräte in der Regel gleichzeitig auch einen effektiven Augen-, Haut- und Haarschutz. Grundsätzlich gilt: Je effektiver die technische Lüftungseinrichtung, desto geringer ist der Aufwand beim persönlichen Atemschutz.
SATA GmbH & Co. KG, Kornwestheim, Dr. Ewald Schmon, Tel. +49 7154 811-0, info@sata.com, www.sata.com
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