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Wenn Chemikalien nicht mehr lieferbar sind

Nach REACH müssen bis Ende Mai 2018 alle Chemikalien, die in einer Menge von mehr als 1t pro Jahr hergestellt, erzeugt oder importiert werden, registriert sein. Von den Auswirkungen dieser Regelung können auch Lackierereien betroffen sein.

In diesem und in den kommenden zwei  Jahren treten weitere Änderungen durch REACH in Kraft. Quelle: Redaktion -

REACH steht für Registration, Evaluation, Authorisation of Chemicals (Registrierung, Bewertung und Zulassung von Chemikalien). Es handelt sich dabei um eine europäische Verordnung, die das Chemikalienrecht europaweit zentralisieren und vereinfachen soll. Sie trat 2007 mit dem Ziel in Kraft, die Gesundheit des Menschen und die Umwelt zu schützen, und wird in mehreren Schritten umgesetzt. Die nächste Frist läuft am 31. Mai 2018 ab und wirft bereits jetzt ihre Schatten voraus: Bis zu diesem Stichtag müssen alle Chemikalien bei der Europäischen Chemikalienagentur (European Chemicals Agency – ECHA) registriert sein, die in einer Menge von mehr als 1 t pro Jahr hergestellt, erzeugt oder importiert werden. Ist ein Stoff nicht registriert, darf er nicht mehr in der EU vermarktet werden. Hersteller, Lieferanten (ggfs. Importeure) und Anwender haben gemäß REACH-Verordnung die Verantwortung für ihre Chemikalien, eine sichere Verwendung der hergestellten und in Verkehr gebrachten Chemikalien sicherzustellen. Für die Registrierung ist es notwendig, dass Hersteller von Chemikalien die Daten ihrer Stoffe vorlegen und die von gefährlichen Stoffen ausgehenden Risiken selbst bewerten. Ohne Registrierung dürfen Chemikalien ab dem 1. Juni 2018 nicht mehr in der EU vermarktet werden: Ohne Daten kein Markt.

TIPPS AUF EINEN BLICK

  • Erstellen Sie eine Übersicht über alle in Ihrem Betrieb eingesetzten chemischen Stoffe mit den wichtigsten Informationen und halten Sie diese stets aktuell.
  • Prüfen Sie, ob alle Sicherheitsdatenblätter vorliegen und fordern Sie fehlende Datenblätter bei dem Hersteller oder Lieferanten an.
  • Prüfen Sie anhand des Sicherheitsdatenblatts für jeden Stoff, ob Ihre spezifische Verwendung aufgeführt ist. Ist dies nicht der Fall, weisen Sie den Hersteller oder Lieferanten darauf hin.
  • Prüfen Sie, ob in Ihrem Betrieb die im Sicherheitsdatenblatt angegebenen Verwendungsbedingungen, Schutzmaßnahmen und Verwendungsbeschränkungen eingehalten und umgesetzt werden.
  • Sprechen Sie Hersteller und Lieferanten frühzeitig auf die weitere Verfügbarkeit von den Chemikalien an, die für Ihren Betrieb entscheidend sind.
  • Prüfen Sie ggf. Alternativen für die von Ihnen eingesetzten Stoffe.

Pflichten der Anwender

Auch die Anwender haben Pflichten nach REACH: Sie müssen u.a. anhand des Sicherheitsdatenblatts geeignete Maßnahmen zum sicheren Umgang mit den Chemikalien identifizieren und umsetzen. Wenn vom Anwender neue Informationen über Gefahren oder Risiken erkannt werden und diese nicht im Sicherheitsdatenblatt enthalten sind, muss der Lieferant darüber informiert werden. Weiterhin muss der Anwender prüfen, ob seine spezifische Verwendung der Chemikalien im Datenblatt aufgeführt ist.

Alternative in fünf Tagen

Für Lackierereien kann REACH zur Folge haben, dass seit Jahren eingesetzte Chemikalien ab dem Stichtag 1. Juni 2018 nicht mehr erhältlich sind. Was das für ein Unternehmen bedeuten kann, zeigt das Beispiel eines europäischen Fahrzeugherstellers, der Dibutylzinnoxid (DBTO) als Katalysator für ein KTL-Produkt eingesetzt hat. „Mit fünf Tagen Vorlauf erklärte ein Hersteller von DBTO, dass er den Stoff nicht mehr liefern wird“, berichtet Thomas May, selbstständiger Berater im Bereich der Umweltgesetz­gebung. Die Konsequenz: Innerhalb von fünf Tagen musste der Fahrzeughersteller eine Alternative finden, da eine Herstellung der bis dato verwendeten KTL-Variante ohne DBTO nicht möglich war. Die Umstellung auf eine DBTO-freie Variante hätte bis zur Freigabeprüfung mehr als zwei Jahre in Anspruch genommen und war somit keine Alternative. Die Lösung war die Qualifizierung eines Alternativlieferanten, der das Produkt kurzfristig liefern konnte. Doch diese Lösung ist nicht immer realisierbar. „Vor diesem Hintergrund wird es spannend, ob wir nach dem 31. Mai 2018 noch alle Rohstoffe haben, die wir jetzt haben“, erzählt May weiter. „Es bleibt ein gewisses Maß an Unsicherheit. Gerade im Automobilbereich könnte es schwierig werden, da es Zeit dauern kann, etwas Adäquates zu finden. Oder man muss das Risiko eingehen und ein Material einsetzen, welches nicht komplett freigegeben ist, weil man nicht die Zeit hat, es gänzlich abzuprüfen. Ohne Notfreigaben wird es vermutlich nicht gehen. Die Lackhersteller sind bemüht, die Kontinuität der unveränderten Materiallieferungen ab Juni 2018 abzusichern, jedoch gibt es keine rechtlichen Verpflichtungen der Stoffhersteller, dies zu gewährleisten oder frühzeitig Lieferstopps anzukündigen“, erklärt der Experte.

Cr(VI)-Verbot

Eine weitere Herausforderung hält REACH noch für dieses Jahr bereit: Bereits im September 2017 tritt das Stoffverbot für Cr(VI) in Konversionsschichten in Kraft. Alle Betriebe, die keine ausdrückliche Zulassung für den Einsatz dieses Stoffes haben, müssen dann auf chromfreie Vorbehandlungssysteme umgestellt haben. Das Verbot von chromathaltigen Lacken wird 2019 in Kraft treten.

May-lenstein UGS-Beratung, Wuppertal, Thomas May, Tel. + 49 151 65672262, may-lenstein@outlook.com

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