Wassergefährdende Stoffe richtig lagern
„Die Verordnung, die nur für ortsfeste Anlagen gilt, gibt es bereits seit April 2017. Doch sie ist erst jetzt so richtig in der Praxis angekommen“, berichtet Franziska Kabasic, Projektleiterin im Bereich Umwelt, Brandschutz und Arbeitssicherheit bei Qubus. Aus diesem Grund fordern Behörden aktuell immer häufiger eine Eignungsfeststellung von Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umfüllen von wassergefährdenden Stoffen (LAU-Anlagen) an. Bei dieser Eignungsfeststellung handelt es sich um ein wasserrechtliches Genehmigungsverfahren, bei dem die Behörde prüft, ob die in einem Betrieb geplanten Anlagen dazu geeignet sind, die Anforderungen des Gewässerschutzes zu erfüllen. Dazu zählen beispielsweise, ob sich die Beschaffenheit einer Auffangwanne für die gelagerten Stoffe eignet und ob das Rückhaltevolumen der Wanne ausreicht.
Generell teilt die AwSV die Stoffe in die Wassergefährdungsklassen (WGK) 1 bis 3. Weiterhin werden die Stoffe in Abhängigkeit der WGK und ihres Volumens in Gefährdungsstufen (A, B, C und D) gegliedert. „Basierend auf dieser Einstufung und noch weiterer Kriterien müssen die Anlagen bestimmte Anforderungen erfüllen“, so Kabasic weiter. Die Expertin weist darauf hin, dass das Verfahren zur Eignungsfeststellung komplex ist und individuell mit der Behörde abgestimmt werden muss. Doch es gibt auch LAU-Anlagen, die keine Eignungsfeststellung benötigen. „Das sind Anlagen der Gefährdungsstufe A und Anlagen mit einem Volumen bis 1 m³, die doppelwandig sind oder über ein 100%-iges Rückhaltevolumen verfügen.“
Zum Netzwerken:
Qubus Planung und Beratung Oberflächentechnik GmbH, Schwäbisch Gmünd, Franziska Kabasic, Tel. +49 7171 1040858, kabasic@qubus.de, www.qubus.de
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