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Neue Pflichten für Betreiber von Verdunstungskühlanlagen und Nassabscheidern

Aktuell überraschend ist für einige Lackierbetriebe, dass es rechtliche Veränderungen bei der Prozessüberwachung und Meldepflicht von Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen und Nassabscheidern gibt, die auch Lackierereien betreffen. Zwar ist die 42. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchV) bereits seit dem 19.08.2017 in Kraft, jedoch sei diese Information nicht bei allen Betrieben bereits bekannt, berichtet Thomas May, selbstständiger Berater im Bereich der Umweltgesetzgebung.

Legionellen können über Nassabscheider in die Umwelt gelangen. Foto: Fotolia / Barbara Buderath -

Die Verordnung ist unmittelbar geltendes Recht und legt neue Betreiberpflichten fest, ohne dass eine Behörde dies ausdrücklich anordnen muss. May erklärt: “Es wurde bei der Erarbeitung der Verordnung nicht daran gedacht, die Lackanwender angemessen zu berücksichtigen. Lediglich die Anlagenhersteller wurden einbezogen.”

Ziel der 42. BImSchV ist es, die Bildung hoher Konzentrationen von Legionellen in den Anlagen zu verhindern und so gesundheitliche Risiken für die Umwelt zu vermeiden. Hintergrund zu der Gesetzesänderung sind die vergangenen Legionellen-Ausbrüche u.a. in Ulm in 2010. Diese natürlich vorkommenden Wasserbakterien können über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen und Nassabscheider in Aerosolen in die Umwelt getragen werden. Werden Legionellen-Bakterien von Menschen über die Atemluft aufgenommen, können sie zu schweren, teilweise tödlichen, Lungenentzündungen führen.

Bislang konnten die Behörden die Bakterien-Quellen nur schwer ausfindig machen. Seit Inkrafttreten der neuen Verordnung besteht für Betriebe eine Überwachungs- und auch Meldepflicht ihrer Anlage. Die Behörden hoffen dadurch, im Fall eines Legionellen-Ausbruchs schneller und effektiver handeln und mögliche Austragungsorte ausfindig machen zu können. Deutschlandweit sind ca. 50.000 solcher Anlagen in Betrieb.

Auf einen Blick:

  • Regelmäßige Prüfung und Dokumentation der bakteriellen Belastung
  • Meldepflicht von neuen Anlagen
  • Meldepflicht bestehender Anlagen bis zum 19.09.2018
  • Alle 5 Jahre Überprüfung der Anlage durch einen Sachverständigen oder einer akkreditieren

   Inspektionsstelle

Zum Netzwerken:

May-lenstein UGS-Beratung, Wuppertal, Thomas May, Tel. + 49 151 65672262, may-lenstein@outlook.com

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