Eisenmann ATLAS

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Gefährdungen neu beurteilen

Am 20. August 2020 ist die "SARS CoV-2- Arbeitsschutzregel" in Kraft getreten. "Danach sind alle Unternehmen, also auch industrielle Lackierbetriebe, dazu verpflichtet, ihre Gefährdungsbeurteilung nach §§ 5f Arbeitsschutzgesetz zu aktualisieren und mindestens für den Zeitraum der epidemischen Lage (§5 Infektionsschutzgesetz) an die Anforderungen an den Arbeitsschutz anzupassen", erklärt Jürgen Knopp, Berater für Arbeitsschutzmanagement bei QUMsult. "Ich empfehle den Unternehmen, entsprechend zu handeln." Das im Betrieb umgesetzte Schutzniveau muss den Anforderungen der Regel entsprechen, kann aber auch höher sein, "denn eine Gefährdungsbeurteilung ist immer individuell."

Jürgen Knopp empfiehlt

Jürgen Knopp empfiehlt -

Die Anzahl der Schutzmaßnahmen ist für Lohn- und Inhousebeschichter recht umfangreich. Dazu zählen neben der Abstandsregel und der Vorgabe für das Tragen von Mund-Nase-Bedeckung auch die Gestaltung von Arbeitsplätzen, Sanitär- und Pausenräumen, Kantinen, Umkleideräumen, Besprechungszimmern, Büros, die Arbeitsmittel und Werkzeuge sowie die Arbeitszeit- und Pausengestaltung sowie natürlich die Lüftungsanlage(n). Zu regeln ist weiterhin der Zutritt betriebsfremder Personen zu den Arbeitsstätten und zum Betriebsgelände. „Hier liegen gerade für Industrielackierbetriebe zahlreiche Fallstricke“, erklärt Knopp. „Teile der Anlagen müssen regelmäßig gewartet und überprüft werden. Auch wenn die Prüfer aufgrund von Corona nicht kommen, haftet der Betreiber für die Sicherheit und den ordnungsgemäßen Zustand seiner Anlagen.“ Er empfiehlt den Unternehmen, Vereinbarungen mit den Wartungsfirmen zu treffen, die den sicheren Betrieb der Anlage gewährleisten. Knopp weist abschließend darauf hin, dass bei der Umsetzung der Schutzmaßnahmen – wie bei allen Arbeitsschutzregeln – das TOP-Prinzip gilt: zuerst die technischen, dann die organisatorischen und als letztes die persönlichen Schutzmaßnahmen umsetzen. QUMsult ist gerade dabei, die Software zur Gefährdungsbeurteilung nach SARS-CoV-2 zu aktualisieren und an die neuen Anforderungen anzupassen. Die Arbeitsschutzregel steht auf der Seite der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (www.baua.de) unter der Rubrik „Angebote“ – „Rechtstexte und Technische Regeln“ zum Download bereit.

Zum Netzwerken:
QUMsult GmbH & Co. KG, Freiburg, Jürgen Knopp, Tel. +49 761-2928613, knopp@qumsult.de, www.qumsult.de

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