Gefährdungen neu beurteilen
Die Anzahl der Schutzmaßnahmen ist für Lohn- und Inhousebeschichter recht umfangreich. Dazu zählen neben der Abstandsregel und der Vorgabe für das Tragen von Mund-Nase-Bedeckung auch die Gestaltung von Arbeitsplätzen, Sanitär- und Pausenräumen, Kantinen, Umkleideräumen, Besprechungszimmern, Büros, die Arbeitsmittel und Werkzeuge sowie die Arbeitszeit- und Pausengestaltung sowie natürlich die Lüftungsanlage(n). Zu regeln ist weiterhin der Zutritt betriebsfremder Personen zu den Arbeitsstätten und zum Betriebsgelände. „Hier liegen gerade für Industrielackierbetriebe zahlreiche Fallstricke“, erklärt Knopp. „Teile der Anlagen müssen regelmäßig gewartet und überprüft werden. Auch wenn die Prüfer aufgrund von Corona nicht kommen, haftet der Betreiber für die Sicherheit und den ordnungsgemäßen Zustand seiner Anlagen.“ Er empfiehlt den Unternehmen, Vereinbarungen mit den Wartungsfirmen zu treffen, die den sicheren Betrieb der Anlage gewährleisten. Knopp weist abschließend darauf hin, dass bei der Umsetzung der Schutzmaßnahmen – wie bei allen Arbeitsschutzregeln – das TOP-Prinzip gilt: zuerst die technischen, dann die organisatorischen und als letztes die persönlichen Schutzmaßnahmen umsetzen. QUMsult ist gerade dabei, die Software zur Gefährdungsbeurteilung nach SARS-CoV-2 zu aktualisieren und an die neuen Anforderungen anzupassen. Die Arbeitsschutzregel steht auf der Seite der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (www.baua.de) unter der Rubrik „Angebote“ – „Rechtstexte und Technische Regeln“ zum Download bereit.
Zum Netzwerken:
QUMsult GmbH & Co. KG, Freiburg, Jürgen Knopp, Tel. +49 761-2928613, knopp@qumsult.de, www.qumsult.de
Hersteller zu diesem Thema
Dann brauchen Sie mehr als aktuelle Internet-News - Sie brauchen die Fachzeitung BESSER LACKIEREN! Exklusive Interviews, Analysen und Berichte. Praxisbezogener Fachjournalismus. Umfassende Informationen. Digital oder gedruckt - So, wie Sie es brauchen.