31. BImSchV in Kraft getreten
Die Verordnung dient der Begrenzung flüchtiger organischer Verbindungen (VOC), die bei bestimmten Tätigkeiten und Anlagen bei der Verwendung organischer Lösemittel entstehen. Davon betroffen sind auch Beschichtungsbetriebe, die die in der Verordnung festgelegten Grenzwerte überschreiten.
Über die wesentlichen Änderungen berichtete BESSER LACKIEREN in Ausgabe 18/2023. Sie umfassen für genehmigungspflichtige Anlagen u.a. eine Verpflichtung zur Erstellung einer Lösemittelbilanz durch eine externe Stelle. Zudem gelten nun spürbar strenge Grenzwerte für organische Lösemittel bei der Fahrzeug- und Kunststofflackierung.
Eine kompakte Zusammenfassung der Inhalte finden interessierte Leser im BESSER LACKIEREN Expertennetzwerk im Bereich „Aktuelle Umweltgesetzgebung“.
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