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31. BImSchV: Gutachter gesucht

Seit Anfang des Jahres gilt in Deutschland die novellierte 31. BImSchV. Wie BESSER LACKIEREN berichtete (siehe BL 18/2023), ist eine der wesentlichen Änderungen, dass bei genehmigungsbedürftigen Anlagen die Lösemittelbilanz von einer externen Stelle geprüft werden muss. Dies kann laut Umweltbundesamt (UBA) ein öffentlich bestellter Sachverständiger oder eine zugelassene Überwachungsstelle sein. Problematisch ist, dass es derzeit keine externen Stellen gibt, die diese Aufgaben zertifiziert übernehmen können.

Symbolgrafik: Sachverständiger gesucht
Zugelassene Gutachter, die für Unternehmen die behördlich geforderten Lösemittelbilanzen überprüfen, gibt es derzeit noch nicht. Grafik: Redaktion / KI

Ein Sachverständiger, der hier Abhilfe schaffen möchte, ist Thomas May, unabhängiger Sachverständiger der May-lenstein Beratung UGS. Als sich abzeichnete, dass hier eine Lücke für Beschichtungsbetriebe entstehen würde, bewarb sich May bei der IHK um die Bestellung als Sachverständiger. Einzureichen waren u. a. eigene Fachveröffentlichungen und die Benennung mehrerer Kontakte, die die Eignung des Sachverständigen bestätigen konnten. Seitdem alle relevanten Unterlagen eingereicht wurden, ist das Verfahren ins Stocken geraten.

„Derzeit scheint es für das Verfahren noch nicht genügend Druck zu geben“, vermutet May. „Es gibt noch keinen Lackierbetrieb, der ohne das Zertifikat nicht weiterarbeiten könnte. Grundsätzlich müssen neu zu genehmigende Betriebe ab sofort eine extern bestätigte Lösemittelbilanz innerhalb von zwölf Monaten vorlegen, wenn sie dieses Konzept zum Nachweis der Einhaltung gesetzlicher Auflagen wählen. Für etablierte Betriebe gibt es eine Übergangsfrist bis zum Januar 2027. Ich selbst habe zwar schon einige Anfragen, aber es gibt noch keinen drängenden Präzedenzfall und damit keinen akuten Handlungsbedarf“.

Sachverständigenlücke

Um die Sachverständigentätigkeit aufnehmen zu können, muss zunächst eine Akkreditierung möglich sein. „Meines Wissens ist die IHK derzeit noch unschlüssig, welchem Prüfungsausschuss sie das zuordnen soll, auch wenn es wohl Überlegungen gibt, alles der Verfahrenstechnik zuzuordnen“, erklärt May. „Erst wenn das geklärt ist, wäre eine reguläre Bestellung und Vereidigung möglich.“

Für die nun zu schließende Sachverständigenlücke haben sich laut May bisher drei Personen beworben. Das ist nun das gesamte Portfolio, das den von der 31. BImSchV betroffenen Lackierbetrieben auf absehbare Zeit zur Verfügung steht. Ob das ausreichen wird, kann nur die Zukunft zeigen. Es bleibt aber zu hoffen, dass zumindest das Verfahren der Sachverständigen-Zulassung nun zügig etabliert und umgesetzt wird. Denn klar ist, dass die Lackierbetriebe diese in absehbarer Zeit benötigen werden.

Zum Netzwerken:

May-lenstein UGS-Beratung, Bremen, Thomas May, Tel. + 49 151 65672262, may-lenstein@outlook.com

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