Explosionsschutz
Nach der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) müssen Betriebe mit entsprechender Gefährdung ein Explosionsschutzdokument erstellen. Ziel ist, Arbeitsplätze hinsichtlich ihrer Gefährdung durch explosionsfähige Stoffe zu definieren, zu untersuchen und entsprechende Vorkehrungen zu treffen, um die Entstehung einer explosionsgefährlichen Atmosphäre zu verhindern bzw. zur Minimierung des Risikos geeignete technische Maßnahmen zu ergreifen. „Hilfreich sind die BetrSichV sowie die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)“, erklärt Vogel weiter. Sie unterteilen explosionsgefährdete Bereiche in die Zonen 0, 1 und 2 für Gemische aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebeln sowie in die Zonen 20, 21 und 22 für eine explosionsfähige Atmosphäre mit in der Luft enthaltenem, brennbaren Staub. In den Zonen 0 und 20 herrscht dauerhaft hohe Gefahr, in den Zonen 1 und 21 besteht ein gelegentliches und in den Zonen 2 und 22 ein seltenes und kurzzeitiges Risiko. „In der Praxis sehe ich immer wieder, dass Lackierereien Anlagen ohne entsprechende Schutzvorkehrungen betreiben. Einen Bestandsschutz für Altanlagen ohne Schutzeinrichtung gibt es nicht“, erläutert Mario Vogel. Die Erstellung eines Explosionsschutzdokuments kann als Leitfaden für ein Sicherheitskonzept dienen. Das Dokument muss folgende Angaben enthalten: Ermittlung und Bewertung der Explosionsgefährdungen, das Explosionsschutzkonzept, Angaben zu den Explosionsschutzzonen und für welche Bereiche besondere Schutzmaßnahmen getroffen wurden bzw. zu treffen sind, Organisationsanweisungen bei Störfällen ggf. wie die Zusammenarbeit mit anderen Firmen geregelt ist, wie die technischen Schutzmaßnahmen überprüft werden und welche Prüfungen zum Explosionsschutz durchzuführen sind.
Zum Netzwerken:
RFG Rheinische Feuerschutz GmbH, Köln, Mario Vogel, Tel. +49 221 968103-0, m.vogel@rfg-feuerschutz.de, www.rfg-feuerschutz.de
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