Chrom in der Schweiz
Bereits am 1.2.2017 wurden die wichtigsten sechswertigen Chromverbindungen in den Anhang der Chemikalien-Risiko-Reduktions-Verordnung aufgenommen. In Zukunft wird dadurch das Inverkehrbringen und die berufliche und gewerbliche Verwendung der Chrom-(IV)-Verbindungen grundsätzlich verboten. Der Bundesrat der Schweiz folgt somit den EU-Regularien und nimmt keine eigenen Stoffbeurteilungen vor.
Sonderstellung Schweiz
Problematisch ist hierbei allerdings nicht nur, dass die Ausnahme-Beantragung bei der EU langwierig (ca. 1,5 Jahre) und teuer (ca. 100.000 Euro) ist. Schweizer Unternehmen können bei der EU gar keine Ausnahmeanträge stellen, da es sich bei der Schweiz nicht um ein EU-Mitglied handelt. Somit wäre ein Unternehmen darauf angewiesen, dass ein europäischer Konkurrent sein Gesuch einreicht, bevor er weiter produzieren kann. Um das Dilemma zu lösen, haben Beschichter zunächst die Möglichkeit, in der Schweiz selbst eine, nur für das eigene Land geltende, Ausnahmegenehmigung zu beantragen. Weiterhin dürfen Chrom-(VI)-haltige Verbindungen auch dann weiter angewandt werden, wenn bereits eine Ausnahmebewilligung bzw. Autorisierung der EU vorliegt. So kann erreicht werden, dass wichtige industrielle Prozesse und Verfahren mit dem kritischen Stoff möglich bleiben.
Ausnahmebestimmung
Um dies zu gewährleisten, wurde in die schweizerische Verordnung eine Ausnahmebestimmung aufgenommen, die für “Verwendungen in Prozessen, in deren Endprodukten Chrom nicht in sechswertiger Form vorliegt” gilt. Damit sind verchromende Betriebe, in deren Produkten kein Chromat, sondern nur Chrom vorhanden ist, vom Chrom-(VI)-Verbot ausgenommen und können legal weiterarbeiten. Im Gegenzug müssen die beschichtenden Betriebe die geltenden Grenzwerte der Chrom-(VI)-Exposition am Arbeitsplatz umsetzen, um sicherzustellen, dass das Schutzniveau mindestens dem der EU entspricht.
Zum Netzwerken:
Schweizer Stiftung für Oberflächentechnik SSO, CH-Bern, Manfred Beck, Tel. +41 31 310 2012, manfred.beck@ahc-surface.com, www.sso-fsts.ch
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