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Arbeitsschutz bei 2K-Wasser­lacken: Doch nicht so einfach?

Wasserlacke werden oft als unbedenklicher als Lösemittellacke empfunden. Doch auch diese Lacke können bei unsachgemäß angewandtem Arbeitsschutz zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen führen.

Der Arbeitsschutz sieht auch bei Wasserlacksystemen Schutzkleidung -

Herkömmliche Lösemittellacke werden in der Praxis immer mehr durch Wasserlacke ersetzt. Obwohl bei diesen Beschichtungsstoffen Wasser zum Großteil als Lösungsmittel fungiert, können sie einen Anteil organischer Lösungsmittel von maximal 25% enthalten. Üblich sind 10–15%. Gefährlich wird die Anwendung von Wasserlacken vor allem dadurch, dass sie ungefährlich wirken. Sie werden häufig als geruchs- und geschmacksneutral und umweltfreundlich bezeichnet. Dies kann zu gelockerten Sicherheitsbedenken von Anwendern führen. „Aber das ist falsch“, meint Dieter Schelinski von Spartherm Feuerungstechnik. „Speziell durch das langsamere Trocknen von Wasserlacken im Vergleich zu lösemittelhaltigen Lacken besteht über einen längeren Zeitraum ein Risiko.“ In vielen wasserbasierten 2K-Lacken werden – wie bei vergleichbaren Lösemittellacken – zudem isocyanathaltige Härter eingesetzt. Isocyanate wirken sensibilisierend beim Einatmen und bei Hautkontakt, und bei einigen Auftragsverfahren werden die niedrigen zulässigen Grenzwerte der TRGS 430 regelmäßig überschritten.

Obligatorische Schutz­maßnahmen

Unabhängig vom Wasserlacktyp führt auch das Einatmen der Lackaerosole zu Gesundheitsgefahren. Eine technische Lüftung und eine geeignete persönliche Schutzausrüstung (PSA) sind demnach auch hier ein absolutes Muss.

ARBEITSSICHERHEIT BEI WASSERLACKEN

  • Berücksichtigung von Entzündbarkeit / Explosionsschutz (v. a. Sprühnebel)
  • Inhalation von Lackaerosolen und anderen Gefahr­stoffen vermeiden
  • Hautkontakt vermeiden
  • Wasserlacke in flüssigkeitsdichten Räumen lagern
  • Sachgerechte Entsorgung von Lackresten und Spülwasser

Für die Verarbeitung von Wasserlacken werden dieselben Maßnahmen für den Gesundheitsschutz wie bei lösemittelhaltigen Lacksystemen empfohlen. Im Bereich der Atemschutzmasken sind dies grundsätzlich fremdbelüftete Systeme mit Helm oder Haube. Für die Verarbeitung geringer Mengen können auch filtrierende Halbmasken der Klasse A2P2 oder A2P3 benutzt werden. Die genauen Anforderungen werden in der DGUV Regel 109-013 beschrieben. Weiterhin sind auch Wasserlacke durchaus entzündbar. Allerdings ist für die Entzündbarkeit nicht nur der Flammpunkt, sondern auch die Zusammensetzung von Bedeutung. Mit nachstehender Formel (Quelle: DGUV-I 209-046, S.39) kann eine Entscheidung hinsichtlich der Entzündlichkeit der Sprühnebel getroffen werden: (% Wasser) > 1,7 x (% organische Lösemittel) + 0,96 x (% organischer Feststoff).  Ist der Wasseranteil kleiner als der berechnete organische Wert, dann sind Maßnahmen zum Explosionsschutz aufgrund der Lackanwendung nötig. Somit gilt:  Je höher der Wasseranteil, desto geringer ist die Wahrscheinlichkeit einer Entzündung.

Periphere Schutz­maßnahmen

Auch in der Peripherie der Lackierung ist Achtsamkeit geboten. Lager müssen flüssigkeitsdicht sein und Sprühwerkzeuge sachgemäß gereinigt werden. Die Lacke lassen sich zwar meist leicht mit Wasser lösen, eine Entsorgung der Lackreste und des Spülwassers muss jedoch gemäß des jeweiligen Sicherheitsdatenblatts erfolgen. Für weitere Informationen stehen die Experten der Berufsgenossenschaft Holz und Metall (BGHM) zur Verfügung. Ihre Beratung deckt alle Fragen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes in der Oberflächenbehandlung ab. Zudem bekommt der Anwender Hilfe bei der Lösung schwieriger Probleme.

RICHTLINIEN UND NORMEN

  • DGUV Regel 109-013 „Schutzmaßnahmenkonzept für Spritzlackierarbeiten – Lackaerosole“ (bisher BGR 231)
  • DGUV Regel 100 -500 „Betreiben von Arbeitsmitteln“ (BGR 500)
  • Gefahrstoffverordung (GefStoffV)
  • DGUV Regel 112 – 190 „Benutzung von Atemschutz­geräten“ (bisher: BGR/GUV.R 190)
  • Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
  • DGUV-Information Nr. 55 „Spot-Repair-Arbeiten
  • DGUV-Information Nr. 71 „Beschichtungsstoffe mit ­Nanopartikeln – Gefährdungen bei der Verarbeitung“
  • TRGS 430 „Isocyanate – Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen“
  • TRGS 507 „Oberflächenbehandlung in Räumen und ­Behältern“
  • Sicherheitsnormen des CEN/TC 271 „Oberflächen­behandlungsgeräte – Sicherheit“
  • Berechnung Entzündlichkeit: DGV-I 209-046

Vincentz Network GmbH & Co. KG, Hannover, Astrid Günther, Tel. +49 511 9910323, astrid.guenther@vincentz.net, www.besserlackieren.de

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