Neue EU-Industrieemissionsrichtlinie
Am 15. Juli 2024 wurde die neue EU-Industrieemissionsrichtlinie (IED) im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Für Beschichtungsunternehmen ändert sich hinsichtlich der aktuell geltenden Emissionsgrenzwerte erst einmal nichts, da die 2020 überarbeiteten BVT-Schlussfolgerungen noch bis spätestens 2036 Bestandsschutz bieten. Dennoch gibt es einige wichtige Punkte, die Lackierbetriebe im Blick behalten sollten, insbesondere in Bezug auf Umweltmanagement und Überwachungspflichten.
Wichtige Neuerungen der IED für Lackierbetriebe
Zu den zentralen Änderungen gehört die Einführung eines verpflichtenden Umweltmanagementsystems (UMS) für alle Anlagen, die der IED unterliegen. Dieses System muss unter anderem Fortschritte bei umweltpolitischen Zielen nachweisen. Weiterhin werden die Überwachungsanforderungen für den Ressourcenverbrauch, insbesondere von Energie, Wasser und Rohstoffen, verschärft. Die Einführung dieser Maßnahmen zielt darauf ab, den Umweltfußabdruck der betroffenen Industrieanlagen zu reduzieren und gleichzeitig die Transparenz gegenüber Genehmigungsbehörden zu erhöhen.
Pulverbeschichtungsbetriebe sind von den neuen Vorschriften nicht betroffen, da sie aufgrund ihrer Produktionsprozesse nicht unter die Regelungen der IED fallen. Anlagen, die organische Lösungsmittel verwenden, müssen jedoch bis 2036 mit möglichen strengeren Emissionsanforderungen rechnen, sobald die überarbeiteten BVT-Schlussfolgerungen veröffentlicht werden.
Bestandsschutz und zukünftige Anpassungen
Für bestehende Lackieranlagen gelten weiterhin die Emissionsgrenzwerte, die auf nationaler Ebene festgelegt sind. Diese werden nicht automatisch mit der neuen IED verschärft, es sei denn, es kommt zu einer Aktualisierung der Genehmigungen aufgrund von Änderungen in der Betriebssituation. In solchen Fällen können strengere Grenzwerte festgelegt werden, die über die in den BVT-Schlussfolgerungen definierten Werte hinausgehen.
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- Details zu den neuen Anforderungen an das Umweltmanagementsystem (UMS)
- Welche Überwachungsmaßnahmen für den Ressourcenverbrauch verpflichtend werden
- Welche Fristen und Übergangsregelungen für bestehende Lackieranlagen gelten
Zum Netzwerken:
Umweltbundesamt (UBA), Dessau-Roßlau, Dr. Johannes Schwan, Tel. +49 340 2103-2384, johannes.schwan@uba.de, www.umweltbundesamt.de
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