Vom Experten für Experten
Die Anforderungen der 31. Bundes-Immissionsschutzverordnung (BImSchV) gelten nicht für alle Beschichter und Lackierer. „Wenn ein Anwender wissen möchte, ob er unter die Verordnung fällt, muss er den jeweils für seine Anlage und Tätigkeit relevanten Schwellenwert prüfen“, empfiehlt Dr. Schwan. Anwender, die pro Jahr mehr als 200 t VOC verbrauchen, fallen jedoch unter Industrieemissions-Richtlinie (2010/75/EU) und somit auch unter die 31. BImSchV.
Eine wichtige Änderung bestehe darin, dass für genehmigungspflichtige Anlagen die Richtigkeit der Lösemittelbilanz nun durch eine zugelassene Überwachungsstelle oder einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen festzustellen sei, so Dr. Schwan. Diese Änderung betrifft sowohl Neu- als auch Bestandsanlagen. Als zuständige Anlaufstelle für Fragen von betroffenen Anlagenbetreibern empfiehlt Dr. Schwan die zuständige Genehmigungsbehörde.
Im vollständigen Interview in Ausgabe 18/2023 von BESSER LACKIEREN gibt Dr. Schwan unter anderem Auskunft dazu, welche Vorteile sich für Beschichter aus der neuen Verordnung ergeben und auf welchem Weg Emissionen reduziert werden können.
Zum Netzwerken:
Umweltbundesamt, Dessau-Roßlau, Dr. Johannes Schwan, Tel. +49 340 2103-2384, johannes.schwan@uba.de, www.umweltbundesamt.de
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