BImSchV aktualisiert
Wie Dr. Johannes Schwan vom Umweltbundesamt im Interview mit BESSER LACKIEREN berichtet, ist eine der wesentlichen Änderungen, dass für genehmigungspflichtige Anlagen nun eine Erstellung der Lösemittelbilanz durch eine externe Stelle zu erfolgen hat. Dabei kann es sich um einen amtlich bestellten Sachverständigen oder eine zugelassene Überwachungsstelle handeln. Bisher genügte hier die Vorlage der Lösemittelbilanz nach Behördenaufforderung. Weiterhin gelten nun spürbar strengere Grenzwerte für organische Lösungsmittel im Bereich der Fahrzeug- sowie Kunststofflackierung.
Die Überarbeitung der 31. BImSchV war nötig geworden, da ein bereits 2020 ein neues europäisches BVT-Merkblatt zur Behandlung von Oberflächen unter Verwendung organischer Lösemittel erschienen war, welches es innerhalb einer Vierjahresfrist national umzusetzen galt.
Zum Netzwerken:
Umweltbundesamt, Dessau-Roßlau, Dr. Johannes Schwan, Tel. +49 340 2103 2384, johannes.schwan@uba.de, www.umweltbundesamt.de
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